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Fristen, Anhörungsbogen, Einspruch
In der Regel kommt der Bußgeldbescheid nach circa vier Wochen an.
Der Bußgeldbescheid im Detail
Wer mit einer überhöhten Geschwindigkeit auf den Straßen unterwegs ist, läuft Gefahr, geblitzt zu werden. Wenn dies passiert ist, lässt sich eine Strafe laut Bußgeldkatalog meist nicht mehr vermeiden. Diese wird per Bescheid mitgeteilt.
Doch wie lange dauert ein Bußgeldbescheid?
Wann könnte er im Briefkasten liegen? Diese Frage wird im folgenden Ratgeber beantwortet. Zudem wird erläutert, welche Dauer nicht überschritten werden darf, denn die Ahndung ist dann nicht mehr gültig.
Was bedeutet Bußgeldbescheid?
Beim Bußgeldbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der ein Strafverfahren vermeiden soll, wenn beispielsweise ein Geschwindigkeitsverstoß verfolgt werden muss.
Hierfür wurde das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geschaffen. Diese stellen nur geringfügige Verletzungen der Rechtsregeln dar und können per Bußgeldbescheid geahndet werden. Mit dem Bescheid, der die Daten zum Beschuldigten und anderen beteiligten Personen enthält und die Tat inklusive Ort und Zeit beschreibt, wird das Bußgeldverfahren eingeleitet.
Auch die Bußgeldhöhe und weitere Folgen wie ein Fahrverbot werden genannt. Beweismittel sind meistens ebenso enthalten, zum Beispiel ein Blitzerfoto.
Wurde der Bußgeldbescheid fristgerecht zugesendet und innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt kein Einspruch, wird er rechtswirksam.

Anhörungsbogen
Nachdem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde, wird häufig nicht direkt der Bußgeldbescheid übersandt, sondern zunächst einmal ein Anhörungsbogen, beispielsweise bei stationären Blitzern. Damit können Detailfragen zum Tathergang geklärt und etwaige Personalien ermittelt werden.
Bei Unklarheiten empfiehlt es sich, nach der Zustellung des Bogens sofort Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufzunehmen, der gute Ratschläge geben kann, wie man am besten verfahren sollte. Wie lange es dauert, bis der Anhörungsbogen zugestellt wird, hängt von der handelnden Behörde ab.
In der Regel erfolgt die Zustellung zwei bis drei Wochen, nachdem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Es kann aber auch länger dauern. In vielen Fällen wird jedoch auch direkt der Bußgeldbescheid zugestellt.
Die Frist für den Bußgeldbescheid
Schnell kann es passieren: Man wurde geblitzt oder ist bei Rot über eine Ampel gefahren. Dann muss mit einem Bußgeldbescheid gerechnet werden. Damit dieser jedoch rechtskräftig ist, muss von den Behörden eine bestimmte Frist eingehalten werden.
Nur dann wird die Strafe, beispielsweise das Bußgeld, die Punkte oder das Fahrverbot, vollstreckbar. Wenn der Bußgeldbescheid zu spät kommt, ist er verjährt, sodass die Verkehrsordnungswidrigkeit nicht mehr geahndet werden kann.
In der Regel kommt der Bußgeldbescheid nach circa vier Wochen an. Spätestens drei Monate, nachdem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde, sollte er jedoch im Briefkasten liegen.
Nach dieser Frist ist er verjährt. Eine Ausnahme gilt, wenn begründete Umstände wie Verkehrsstraftaten dazu geführt haben, dass der Bußgeldbescheid nicht fristgerecht eingegangen ist. Wird ein Anhörungsbogen zugestellt, beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt von neuem.
Einspruch erheben – was gibt es zu beachten?
Für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gilt eine Frist. An diese sollten sich Betroffene halten, wenn sie mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden sind, da beispielsweise Beweismittel fehlen oder die Verjährungsfrist abgelaufen ist. In diesen Fällen sollte Einspruch eingelegt werden.
Auch bei hohen Geldstrafen, Punkten in Flensburg oder wenn der Verlust des Führerscheins droht, ist ein Einspruch ratsam. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheids möglich und sollte am besten mit einem Fachanwalt besprochen werden.
Der Empfänger ist die Behörde, die den Bescheid ausgestellt hat. Wer die Frist von zwei Wochen verstreichen lässt, muss den geforderten Betrag zahlen oder erklärt sich mit sonstiger Strafe einverstanden.
Was tun, wenn der Bußgeldbescheid einen nicht rechtzeitig erreicht hat?
Wer gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen möchte, die Frist ist jedoch abgelaufen, weil er beispielsweise im Urlaub war, muss die so genannte „Wiedereinsetzung in einen vorherigen Stand“ beantragen.
Hierfür muss allerdings glaubhaft versichert werden, dass der Betroffene innerhalb der Frist keine Möglichkeit für den Einspruch hatte. Dies ist zum Beispiel durch die Reiseunterlagen belegbar.
Fazit
Die Behörden haben gemäß Ordnungswidrigkeitengesetz drei Monate Zeit, einen Delikt per Bußgeldbescheid zu ahnden. Egal, ob Blitzer, das Überfahren einer roten Ampel oder ein Abstandsverstoß, es gilt stets die gleiche Verjährungsfrist. Danach ist die Tat verjährt.
Wer nach drei Monaten noch keinen Bußgeldbescheid im Briefkasten hat, kann immer noch etwas von der entsprechenden Bußgeldstelle hören. Die Verjährungsfrist kann in Ausnahmefällen durch interne Vorgänge einmalig unterbrochen werden. Gewöhnlich ist dies bei Ermittlungen der Fall.
Falls der Bußgeldbescheid rechtzeitig ankommt, kann innerhalb von 14 Tagen ein Einspruch erhoben werden. In diesem Fall empfiehlt es sich, die weitere Vorgehensweise mit einem Anwalt für Verkehrsrecht zu besprechen, um zu seinem Recht zu gelangen.